Immobilienbewertung nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB)

Immobilienbewertung

Eine Immobilien-Wertermittlung nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB) ist erforderlich, wenn sich die Eigentumsverhältnisse bei Eigentumsübertragungen wie Erbschaft, Scheidung, Nachlassangelegenheiten oder bei Vormundschaft, gerichtliche Auseinandersetzungen, ändern. Insbesondere bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wie z.b. Scheidung oder Erbschaft, ist mit einem rechtssicheren Verkehrswertgutachten eine außergerichtliche Einigungen herbeizuführen.